Satzung

Förderverein der
Feuerwehr Kaster/Königshoven e.V.

 Satzung
in der Fassung vom
02.11.2023

Präambel

Der Förderverein der Feuerwehr Kaster/Königshoven e.V. sieht seine bürgerschaftliche und gesellschaftliche Aufgabe darin, die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu pflegen. Dabei soll im Vordergrund stehen, dass Jedem Gelegenheit gegeben wird, sein Interesse, seine Mitarbeit und Verbundenheit mit der Freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven zu bekunden und diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Der Förderverein will sich insbesondere dafür engagieren, interessierte Bürgerinnen und Bürger für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen und einen Beitrag zur Brandschutzerziehung und -aufklärung zu leisten.

Durch die Gründung des „Fördervereins der Feuerwehr Kaster/Königshoven e.V.“ wird die Stadt Bedburg als Träger des Feuerwehrwesens in ihrem Gemeindegebiet nicht von ihren Aufgaben und Pflichten gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) entbunden.

Soweit in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, ist darunter eine geschlechtsneutrale Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall alle Formen in den Text aufzunehmen.

§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Kaster/Königshoven“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg.
  3. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung besitzt der Verein die Rechtsform eines „eingetragenen Vereins“ und führt den Zusatz „e.V.“ in seinem Namen
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung des Feuerschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes im Einsatzgebiet der Freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven, insbesondere die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr, jedoch nicht die Übernahme oder Ersatz von Pflichtaufgaben der Gemeinde nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
  3. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
    o Ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven
    o Pflege der Kameradschaft sowie der Tradition der Feuerwehr
    o Förderung der Ausbildung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven
    o Förderung der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr, der Unterstützungsabteilung sowie der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven
    o soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen
    o Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit anderen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen
    o Förderung der Brandschutzerziehung und -aufklärung der Einwohner im Einsatzgebiet der Freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven
    o Förderung der Jugend- und AltenhilfeFörderung von Veranstaltungen und Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, der Jungendfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven
    o Durchführung der aktiven Teilnahme am Ortsleben (z. B. die Begleitung der Martinszüge)
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Mittel des Vereins dürfen auch an andere, den gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden Körperschaften weitergegeben werden, soweit diese die Voraussetzung einer gemeinnützigen und steuerbegünstigenden Mittelverwendung erfüllen.
  6. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3  Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

  1. Zur Erreichung seiner Ziele bemüht sich der Verein um alle Maßnahmen der direkten Förderung, der Vermittlungsförderung und der Multiplikatorenförderung.
  2. Der Verein unterstützt und fördert die Freiwillige Feuerwehr Kaster/Königshoven bei Veranstaltungen aller Art, insbesondere bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen deren Mitglieder, Freizeitaktivitäten der Jugendfeuerwehr und der Öffentlichkeitsarbeit
  3. Der Verein fördert die Jugendarbeit der Freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven.
  4. Der Verein organisiert Veranstaltungen für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kaster/Königshoven, die der Erhaltung der Einsatzbereitschaft dienen.

 § 4  Finanzen

  1. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere bestritten aus:
  • Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
  • Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
  • Projektmitteln der öffentlichen Hand,
  • Zweckgebundenen Mitteln.

 § 5  Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft ist in vier Formen möglich:
    o Aktives Mitglied
    o Passives Mitglied
    o Fördermitglied
    o Ehrenmitglied
  2. Die Mitgliedschaft ist unabhängig vom Geschlecht. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist diese dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung der Ablehnung bedarf es nicht. Nicht volljährige Personen können als Mitglieder nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  3. Sofern von Mitgliedern Beiträge zu entrichten sind, so bestehen diese in Geldleistungen. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt und richten sich nach der geltenden Beitragsordnung.
  4. Aktive Mitglieder sind solche, welche sich in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit engagieren und den Verein zu der Durchführung seines Zwecks aktiv unterstützen (Mitglieder der Einsatzabteilung, Unterstützungsabteilung und Ehrenabteilung). Aktive Mitglieder haben Stimmrecht bei Abstimmungen.
  5. Passive Mitglieder sind solche, die den Verein ohne aktives Engagement unterstützen und nicht für den Verein ehrenamtlich tätig sind. Passive Mitglieder sind zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen sowie zur Anwesenheit an Vereinsversammlungen (Mitgliederversammlung) berechtigt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen und sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet.
  6. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen, sind jedoch zur Teilnahme an den Vereinsversammlungen (Mitgliederversammlung) berechtigt. Sie sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet.
  7. Ehrenmitglieder sind solche natürlichen Personen, die nicht aktives Mitglied werden können, die sich aber um die Belange der Feuerwehr und des Brandschutzes verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen, sind jedoch zur Teilnahme an den Vereinsversammlungen (Mitgliederversammlung) berechtigt.
    Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  8. Auf eigenen Wunsch kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds beendet werden, es bedarf dazu keiner Zustimmung des Vorstands. Die Kündigung hat in schriftlicher Form an den Vorstand zu erfolgen und ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  9. Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds endet zudem durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss  kann aus wichtigem Grund erfolgen. Solcher besteht insbesondere bei Verstößen gegen das Vereinsinteresse, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr , die Entlassung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auf Grund von Disziplinarmaßnahmen  oder durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Ausschluss eines Mitglieds ist durch den Vorstand auszusprechen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des entsprechenden Mitglieds. Legt ein aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg sein Ehrenamt nieder, kann aus diesem Grund die Mitgliedschaft im Verein durch den Vorstand beendet werden. Auch hier erfolgt die Entscheidung durch den Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen Beschlüsse des Vorstands auf Ausschluss aus dem Verein steht dem ausgeschlossenen Mitglied eine Beschwerde an den Vorstand zu. Diese ist binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Vorstand in schriftlicher Form zu erheben. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  10. Die Mitgliedschaft ist mit dem Tod des Mitglieds beendet. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
  11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft aus dem Verein besteht kein Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.

 § 6  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 7  Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung, welche sich aus den Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Sollten beide verhindert sein, wird ein Versammlungsleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    o Wahl eines Wahlleiters, sowie im Anschluss die Wahl des Vorstands
    o Wahl sonstiger Organe, wie Kassenprüfer usw.
    o Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    o Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    o Entgegennahme des Jahresberichtes, sowie Entlastung des Vorstandes
    o die Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern über deren Ausschluss aus dem Verein
    o die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    o die Übersicht von neu aufgenommenen bzw. ausgetretenen Mitgliedern
    o Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie wird von dem Vorstand  mindestens drei Wochen vor der Versammlung per E-Mail an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, Ebenfalls erfolgt ein entsprechender Aushang samt Tagesordnung im Feuerwehrgerätehaus der Einheit Kaster/Königshoven. Ergänzende Anträge sind spätestens eine Woche vorher dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung durchzuführen, wenn mindestens  ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die außerordentliche Versammlung hat für diesen Fall  innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des begründeten Antrags zu erfolgen.

§ 8  Vorstand

  1. Gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB:
    o Vorsitzender
    o Stellvertretender Vorsitzender
    o Kassenführer
    Die Vertretung des Vereins erfolgt gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  2. In den Vorstand können nur Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bedburg, Einheit Kaster/Königshoven gewählt werden. Einheitsführer der Einheit Kaster/Königshoven dürfen nicht dem gesetzlichem Vorstand angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg Einheit Kaster/Königshoven aus, scheidet er auch als Mitglied des Vorstandes aus.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben bis zur Neubesetzung kommissarisch übernehmen.
  4. Zur Unterstützung des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung ein stellvertretender Kassenführer, ein Schriftführer sowie ein stellvertretender Schriftführer und drei Beisitzer gewählt. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten, soweit für die Beschlüsse nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß der Satzung.
  6. Der Vorstand erstellt den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung.
  7. Satzungsänderungen, die von Amtswegen notwendig sind (Amtsgericht, Finanzamt), können durch den gesetzlichen Vorstand wirksam beschlossen und durchgeführt werden. Einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei der Verwirklichung des Vereinszwecks Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
  9. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Beschlüsse der Organe werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieser Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Grundsätzlich werden Beschlüsse offen durch Handzeichen gefasst und verabschiedet. Die Mitgliederversammlung kann aber eine andere Abstimmungsart beschließen.

Alle von den satzungsgemäß bestimmten Vereinsorgangen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 10  Finanzen und Rechnungswesen

  1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenführer dürfen im Rahmen des § 8 Abs. 5 dieser Satzung über einen Ausgabebetrag von 500,00 € im Einzelfall und im Rahmen des Vereinsvermögens verfügen. Diesen Ausgaben muss intern das Einverständnis eines anderen gesetzlichen Vorstandsmitgliedes zugrunde liegen.
  2. Über Beträge bis zu 150,00 € dürfen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenführer ohne vorherige Absprache verfügen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende teilen diese Ausgaben umgehend dem Kassenführer mit. Der Kassenführer informiert bei solchen Verfügungen einen der beiden anderen gesetzlichen Vorstandsmitglieder.
  3. Für Ausgaben über 500,00 € ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Hierbei ist dem Vorstand kein finanzielles Limit im Rahmen des Vereinsvermögens gesetzt.
  4. Alle Verfügungen und Beschlüsse sollen sich an der gesamtwirtschaftlichen Lage des Vereines orientieren.
  5. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen, dass der Verein seinen steuerlichen Erklärungspflichten nachkommen kann.

 § 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer aus der Reihe der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben über den jährlichen Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
  3. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.
  2. Änderungen müssen für alle Mitglieder verständlich per E-Mail oder per Aushang im Feuerwehrgerätehaus der Einheit Kaster/Königshoven mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer diesbezüglich einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen, ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder, gefasst wird. In der Tagesordnung zu dieser zweiten Versammlung ist ausdrücklich auf diese Regelung der Stimmenmehrheit ohne Berücksichtigung der anwesenden Mitglieder hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Fälle, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bedburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Kaster Königshoven zu verwenden hat.

 § 14 Haftungsausschluss

  1.  Die Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber den Gläubigern des Fördervereins.
  2. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Für Schäden, welche einem Mitglied bei der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten für den Verein, sowie bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen kommen die Vorschriften des BGB zur Anwendung.
  2. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen und die Gültigkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit.
    Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, ist die Mitgliederversammlung verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, welche der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung im Sinn und Zweck so weit wie möglich entspricht.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.