Beitragsordnung

des Fördervereins der
Feuerwehr Kaster/Königshoven e.V.

-nachfolgend auch Verein genannt-

bestätigt durch die Gründungsversammlung
vom 02.11.2023

§ 1 Grundsatz

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
    Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie anfallende Gebühren. Sie kann nur von
    der Mitgliederversammlung des Vereines geändert werden.
    Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags sowie deren Fälligkeit.
    Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die
    Beschlussfassung folgenden Jahr. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann
    ein anderer Termin festgelegt werden.
  2. Scheidet ein beitragspflichtiges Mitglied aus dem Verein aus, so erfolgt keine
    Rückerstattung bereits geleisteter Beträge.
  3. Änderungen der persönlichen Angaben eines Mitglieds sind dem Vorstand des Vereins schnellstmöglich mitzuteilen.

§ 2 Beiträge

  1. Aktive Mitglieder des Vereins sind von den Beitragszahlungen befreit.
  2. Passive Mitglieder leisten einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 18,00 € an den
    Verein.
  3. Fördernde Mitglieder leisten einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 18,00 € an
    den Verein.
  4. Ehrenmitglieder des Vereins sind von den Beitragszahlungen befreit.
  5. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus
    maßgebend.

§ 3 Beitragspflicht

  1. Die Pflicht zu Zahlung des Beitrags beginnt mit dem Eintrittsmonat des
    beitragspflichtigen Mitglieds. Sie endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.
    Juni eines Jahres erfolgt eine hälftige Berechnung des Beitragssatzes.

§ 4 Zahlungsweise & Fälligkeit

  1. Die Beiträge werden von dem Verein im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens von
    einem Konto des Mitglieds abgebucht.
  2. Die Beiträge werden jährlich im Voraus eingezogen. Der Jahresbeitrag wird zum 31.
    Januar eines Jahres fällig. Bei Vereinseintritt nach dem 31. Januar ist der
    Jahresbeitrag am Monatsletzten des auf den Eintritt folgenden Monats fällig.
  3. Sofern trotz vorliegender Einzugsermächtigung keine Zahlung des Beitrags erfolgt
    oder der Einzug nicht durchführbar ist, hat das entsprechende Mitglied für den
    fristgerechten und regulären Zahlungseingang zu sorgen. Anfallende Bankgebühren
    durch etwaige Rücklastschriften sind durch das Mitglied zu erstatten.
  4. Sofern ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft eines Mitglieds erfolgt, tritt ein etwaiger
    Beitragswechsel mit Wirkung zum Ablauf des Monats ein, in welchem der Anlass zum
    Wechsel der Mitgliedschaft entstanden ist.
    Bei einem Wechsel in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft erfolgt die Zahlung des
    Beitrags nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 4 Absatz 2. Bei einem Wechsel in eine
    beitragsfreie Mitgliedschaft erfolgt keine Erstattung des bereits gezahlten Betrages.
  5. Sofern der Einzug des Mitgliedsbeitrages für das Mitglied eine besondere Härte
    bedeuten würde, kann der Vorstand, auf Antrag des Mitglieds, den Mitgliedsbeitrag
    stunden bzw. bei erheblicher Härte im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.
  6. Die Beitrags- und Gebührenordnung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung.
    Personenbezogene Daten der Mitglieder werden konform des
    Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz Grundverordnung gespeichert.

Bedburg, den 02.11.2023